Rechtsschutz für Sie als Patient:in
Manche Menschen befürchten, dass sie bei einer Einweisung in eine psychiatrische Klinik ihre persönliche Freiheit verlieren.
Natürlich muss man sich im Krankenhaus, wo viele Menschen auf engem Raum zusammen leben und arbeiten, an gewisse Spielregeln halten. Zum Beispiel gerät der Stationsbetrieb völlig durcheinander, wenn Patientinnen oder Patienten das Haus verlassen, ohne sich bei einer Pflegekraft abzumelden. Einige solche Regeln, zu deren Einhaltung übrigens Patientinnen oder Patienten und Mitarbeitende gleichermaßen verpflichtet sind, haben wir für jede Station in einer allgemeinverständlichen Stationsordnung zusammengefasst.
Tatsächlich kommt es gelegentlich vor, dass Menschen gegen ihren Willen in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden, um sie zu behandeln. Ein so schwerwiegender Eingriff in die persönliche Freiheit kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht.
Nach dem Gesetz über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen des Landes Sachsen-Anhalt (PsychKG LSA) vom 14.10.2020 kann ein Erwachsener in den abgeschlossenen Teil eines psychiatrischen Krankenhauses eingewiesen werden, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:
- Der oder die Betroffene leidet unter einer relevanten psychischen Störung.
(Das Gesetz gilt für Personen, die an einer Psychose oder einer Suchtkrankheit oder einer anderen krankhaften seelischen oder geistigen Störung oder an einer seelischen oder geistigen Behinderung leiden oder bei denen Anzeichen einer solchen Krankheit, Störung oder Behinderung vorliegen). - Der oder die Betroffene stellt aufgrund dieser Störung eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für sich selbst oder für andere Personen dar.
- (Nach dem Gesetz ist eine Unterbringung nur zulässig, wenn und solange die gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht, dass der Betroffene sich schwerwiegende gesundheitliche Schäden zufügt oder sein Verhalten aus anderen Gründen eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt).
- Der Gefahr kann mit anderen, weniger eingreifenden Mitteln nicht begegnet werden.
Dass diese Bedingungen erfüllt sind, muss durch ein aktuelles ärztliches Zeugnis nachgewiesen sein. Zuständig für die Einweisung ist im Burgenlandkreis das Ordnungsamt. In der Klinik muss der oder die Betroffene gründlich untersucht werden.
Wenn in der Klinik festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht vorliegen, gibt es zwei Möglichkeiten: Freiwillige Weiterbehandlung oder Entlassung.
Wenn die Unterbringung und Behandlung gegen den Willen des oder der Betroffenen länger als bis zum Ablauf des auf die Einweisung folgenden Tages weitergeführt werden soll, muss das zuständige Amtsgericht eingeschaltet werden, eine richterliche Anhörung durchführen und eine Entscheidung treffen. Gegen diese Entscheidung kann der Patient, wenn er nicht damit einverstanden ist, Beschwerde einlegen.
Übrigens erlaubt das PsychKG LSA bei günstigem Verlauf der Behandlung Lockerungen während der Unterbringung, zum Beispiel in Form von Ausgang, Verlegung auf die offene Station und sogar Urlaub.
Nach dem Betreuungsrecht kann für einen Volljährigen, der aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung einige seiner persönlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst zu besorgen vermag, ein Betreuer bestellt werden. Wenn der Aufgabenbereich des Betreuers das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Befugnis zur Entscheidung über die Unterbringung umfasst, kann der Betreuer den Betreuten auch gegen seinen Willen zur Heilbehandlung in eine psychiatrische Klinik einweisen.
Auch in diesem Fall muss spätestens am nächsten Tag eine richterliche Entscheidung herbeigeführt werden, gegen die der Patient Beschwerde einlegen kann. Dann prüft die Beschwerdekammer des Landgerichts, ob die Unterbringung zu Recht erfolgt ist.
Die gleichen strengen Regeln gelten auch für unterbringungsähnliche Maßnahmen wie die „fürsorgliche Zurückhaltung“ von verwirrten oder orientierungslosen Personen und für alle anderen Formen von Zwang.
Die Mitarbeitenden der Klinik werden immer bemüht sein, mit vertrauensbildenden Maßnahmen eine Zustimmung zur Behandlung zu erreichen, um auf die Anwendung von Zwang möglichst ganz verzichten zu können.
Wenn Sie Anlass sehen, sich zu beschweren, können Sie sich an diese Stellen wenden:
- An den Leitenden Oberarzt der Klinik, Herrn Bernhard Schwetlick, Tel. 03445 210-3200
- An den Ärztlichen Direktor des Klinikums, Herrn Dr. med. B. Lobenstein, Chefarzt der Klinik für Gefäßchirurgie,
Tel. 03445 210-2201 - An die Geschäftsführerin der SRH Klinikum Burgenlandkreis GmbH, Frau Neubauer, Tel. 03445 210-1001
- An den Patientenfürsprecher Harri Reiche
Sie erreichen Herrn Reiche telefonisch über die Information beider Standorte der Klinikum Burgenlandkreis - An den Ausschuss für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung des Landes Sachsen-Anhalt
- c/o Dr. Gudrun Fiss, Landesverwaltungsamt, Ernst-Kamieth-Str. 2, 06112 Halle/Saale,
- Tel. 03 45 514 1732,
- Fax 03 45 514 1745.
- An die Beschwerdekammer des Landgerichts Halle, Hansering 13, 06108 Halle.